Ihre Verluste mit Deka-Fonds
In den Zeitungen wurde weltweit der Skandal mit dem Ankauf von Zertifikaten des Unternehmens Lehman Brothers in den USA publiziert.
Viele Anleger fühlten sich damals von den Anlageberatern der Banken, die die Lehman Zertifikate verkauft haben, getäuscht. Eine Vielzahl von Gerichtsstreitigkeiten sind begonnen worden, die zwischenzeitlich auch den BGH erreicht haben.
Immer wieder ist von Seiten der Kunden und Käufer von Investmentzertifikaten den damaligen Bankmitarbeitern vorgeworfen worden, dass sie nicht ordnungsgemäß beraten haben, dass sie insbesondere über Innenprovisionen oder „Kick-Back-Provisionen“, die die Unternehmen, die die Zertifikate verkauft haben bei jeder Transaktion erhalten, nichts dem Kunden gegenüber haben verlauten lassen.
Dabei ist von vielen Anlegern bisher nicht bemerkt worden,
...dass dieses Problem bei dem Kauf eines jeden Fondsanteils oder Investmentzertifikates auftreten kann oder in der Vergangenheit aufgetreten ist.
Unrühmlich haben sich hier die Mitarbeiter von Sparkassen bei dem Verkauf von Deka-Fonds hervorgetan, die in der Regel keinem Kunden einer Sparkasse, wenn sie diesem Kunden den Fonds als sichere Anlage, als Zukunftsinvestition oder als Anlage, um das Vermögen zu mehren und eine gute Rendite zu erzielen, verkauft haben, von selbst den Hinweis gegeben haben, dass die betreffende Sparkasse in ganz erheblichem Maße für den Verkauf der Deka-Fonds Provisionen oder „Kick-back“ Vergütungen und auch Verwaltungsprovisionen für die Führung der Depotkonten erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Sparkassen und ihre dort angestellten Wertpapierverkäufer jedoch dazu verpflichtet gewesen.
Dementsprechend ist nicht bei den Verkaufsgesprächen durch die Mitarbeiter der Sparkassen von selbst aber auch nicht auf Nachfrage durch den Kunden darauf hingewiesen worden, dass beim Verkauf der Investmentzertifikate von Deka an die verkaufende Sparkasse Provisionen zurückfließen oder in sonstiger Art und Weise für die Verwaltung der Depots, die der Kunde anlegen muss, Verwaltungsgebühren aus dessen Vermögen entnommen und an die Sparkassen gezahlt werden.
Vielen Kunden ist nicht bekannt,
...dass die Deka-Fonds von einem Unternehmen herausgegeben werden, das zur Sparkassen-Finanzgruppe gehört.
Die Sparkassen-Finanzgruppe wirbt damit, dass zu ihr 446 rechtlich eigenständige Sparkassen, 7 Landesbankkonzerne, 10 Landesbausparkassen, 12 Erstversicherergruppen der Sparkassen, die Deka-Bank sowie zahlreiche Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Spezialkreditinstitute gehören.
Auf ihrer Webseite wirbt die Deka-Bank mit ihren Fonds-Produkten vollmundig damit, dass sie die passende Form der Geldanlage für den Anleger hat und sie bei dem Verkauf der Fondsprodukte auf Erfolg setzt.
Der geneigte Leser stellt sich da die Frage, ob die Deka-Bank nicht ausschließlich ihren eigenen Erfolg und damit den Erfolg der Finanzgruppe der Sparkassen meint, nicht jedoch den Erfolg der Kunden.
Der Bundesgerichtshof
...hat in einer Vielzahl von Prozessen zwischenzeitlich festgestellt, dass der Kunde, wenn er zu seiner Bank oder Sparkasse geht, um sich über den Ankauf von Zertifikaten, Investmentfondsbeteiligungen oder Wertpapieren beraten zu lassen, mit dieser Bank auch einen separaten Beratungsvertrag abschließt, aus dem eine Vielzahl von Pflichten für die Sparkasse entspringt.
Auf der Basis dieser Rechtsprechung des BGH hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einer neueren Entscheidung festgestellt, dass gerade die Aufklärung über Innenprovisionen oder Kick-Back-Provisionen, die die einzelne Sparkasse aus dem Verkauf von Investmentanteilen oder Zertifikaten oder sonstigen Anlagewerten erhält, beraten muss, auch wenn der Kunde danach nicht fragt.
Die Rechtsprechung des BGH zu dieser Aufklärungspflicht des jeweiligen Kundenberaters einer Bank oder Sparkasse stammt zwar aus den Jahren 2006 und danach, sodass man den Eindruck gewinnen könnte, dass der Kauf von Investmentzertifikaten oder sonstigen Anlageprodukten, die vor diesem Jahr getätigt worden ist, nicht unter diese Rechtsprechung fallen. Das ist jedoch falsch, denn der Bundesgerichtshof hat sich bei seiner Rechtsprechung genauso wie das Oberlandesgericht Celle auf ein Rechtsgebiet bezogen, welches bereits seit Jahrzehnten existiert und in welchem die Grundzüge bereits festgelegt worden sind.
Danach ist ein Berater oder Verkäufer derartiger Produkte (es handelt sich um Kommissionsgeschäfte) verpflichtet, etwaige Provisionen, die man erhält, bekannt zu geben, um eine Interessenkollision dem Kunden gegenüber offen zu legen. Nur so kann der Kunde abwägen, ob ihm das Produkt ausschließlich aus dem Interesse angedient wird, die offen zu legende Provision zu erzielen oder ob auch seine eigenen Interessen angemessen berücksichtigt werden.
Gerade diese Form der Interessenkollision hat den BGH dazu gebracht, eine Pflicht der Banken darzulegen, derartige Innenprovisionen und Kick-Back-Provisionen offen zu legen und dem Kunden gegenüber darzustellen, damit der Kunde eine ordnungsgemäße Anlageentscheidung aufgrund der Beratung durch den Kundenberater treffen kann.
Es drängt sich geradezu auf, dass
...die Kundenberater aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung der Deka-Bank mit den Sparkassen über die Sparkassen-Finanzgruppe über diese Innenprovisionen und Kick-Back-Vergütungen nicht aufgeklärt und auch nicht beraten haben.
Damit wird den Kunden, die Investmentzertifikate erworben oder Fondsanteil gekauft haben, nicht die Entscheidung ermöglicht, deshalb von dem Kauf Abstand zu nehmen, weil er die Befürchtung haben muss, dass die Sparkasse nur deshalb an dem Verkauf der genannten Zertifikate interessiert ist, weil sie Provisionen erzielen will.
Die wegweisende Entscheidung
...des Oberlandesgerichts Stuttgart geht nun sogar so weit, den Sparkassen den Vorwurf zu machen, dass sie (schon aufgrund der alten Rechtslage) verpflichtet gewesen wäre, ihren Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass die Kundenberater der Sparkassen von sich aus diese Aufklärung den Kunden gegenüber erbringen.
Mit einer ausgesprochen guten Begründung hat das Oberlandesgericht Stuttgart darauf hingewiesen, dass die Vorstände von Sparkassen bereits durch ihre Ausbildung und aufgrund der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland hierzu verpflichtet sind und, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, wie z.B. in dem entschiedenen Fall, vorsätzliches Verhalten und zwar vorsätzlich rechtswidriges schädigendes Verhalten der Sparkasse angenommen werden kann.
Das ermöglicht vollkommen neue Anspruchsgrundlagen, die dazu führen können, dass der Anleger berechtigt ist, seine vielleicht nicht profitablen Fondsanteile oder Investmentzertifikate gegen Rückzahlung des damaligen Kaufpreises und ggf. gegen Leistung eines Schadensersatzes wegen des Gewinnverlustes in der Vergangenheit gegenüber der Sparkasse geltend zu machen.
Wir sind
...als Rechtsanwaltskanzlei auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts bereits seit geraumer Zeit spezialisiert und helfen unseren Mandanten kompetent bei der Durchsetzung derartiger Ansprüche. Exemplarisch verweisen wir auf die Fernsehberichte über unsere Kanzlei, die Sie über unsere Internetseite abrufen können (http://www.drlippmann.de/rittervideos.php).
Wenn Sie Genaueres über unsere Kanzlei erfahren oder Kontakt mit uns aufnehmen wollen, können Sie gern das Kontaktformular auf unserer Internetseite nutzen. Sie können aber auch, hier, jederzeit auf unsere Webseite gelangen und sich einen Eindruck über die Historie unserer Kanzlei, die Tätigkeitsgebiete und die in der Kanzlei beschäftigten Anwälte machen.
Wenn Sie daran interessiert sind, ein Gespräch mit uns zu führen, stehen wir Ihnen gern für einen Beratungstermin zur Verfügung, damit wir Ihre individuellen Probleme bei dem Ankauf derartiger Zertifikate und insbesondere auch die Frage klären können, inwieweit in Ihrer Angelegenheit Erfolgsaussichten bestehen, ob eine etwaige Streitigkeit mit einer Sparkasse rechtsschutzversichert sein kann, welche Kosten auf Sie zukommen und was sonst noch zu beachten ist, bevor man eine Auseinandersetzung mit der Sparkasse beginnt.
Dr. jur. Winfried Lippmann
Rechtsanwalt und Notar